Zum Inhalt springen
    klok

    Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag berechnen

    Gib Schicht und Stundenlohn ein und sieh, welcher Zuschlag nach § 3b EStG steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein kann. Ohne Anmeldung, deine Eingaben bleiben in deinem Browser.

    Der Rechner zeigt die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b EStG. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, regelt dein Arbeits- oder Tarifvertrag. Keine Steuerberatung.

    Deine Schicht

    Tag der Schicht

    Vor dem Beginn = nächster Tag

    Gezahlte Zuschlagssätze (Standard: steuerfreie Höchstsätze)

    Trag hier ein, was dein Arbeits- oder Tarifvertrag tatsächlich zahlt. Steuerfrei bleibt höchstens der Höchstsatz in Klammern.

    Ergebnis nach § 3b EStG

    Schicht 8:00 Std.: Zuschlag 27,00 €, davon steuerfrei 27,00 € und sozialversicherungsfrei 27,00 €.

    Zuschlag
    27,00 €
    davon steuerfrei
    27,00 €
    davon SV-frei
    27,00 €
    Brutto mit Grundlohn
    147,00 €
    Stunden und Zuschläge je Zeitfenster für eine Schicht
    ZeitfensterStd.SatzZuschlagsteuerfreiSV-frei
    Nacht 20–6 Uhr4:0025 %15,00 €15,00 €15,00 €
    Nacht 0–4 Uhr, Beginn vor 0 Uhr2:0040 %12,00 €12,00 €12,00 €

    Monatsbeispiel: 4 gleiche Schichten

    Stunden
    32:00
    Zuschlag
    108,00 €
    davon steuerfrei
    108,00 €
    Brutto gesamt
    588,00 €

    Beispiele aus der Gastro

    Ein Klick füllt den Rechner mit einer typischen Schicht, Grundlohn 15 € pro Stunde.

    Die Stunden je Zeitfenster zählt Klok mit

    Dein Team stempelt am Tablet, Klok ordnet die Stunden zu: Nacht 20 bis 6 Uhr, davon 0 bis 4 Uhr, Sonntag, Feiertag und die besonderen Feiertage. Monatsbericht und DATEV-Export zeigen die Stunden je Fenster als eigene Lohnarten, die Beträge rechnet dein Lohnbüro wie gewohnt. Noch nicht automatisch erfasst: die Stunden von 0 bis 4 Uhr nach einem Sonntag oder Feiertag, Silvester ab 14 Uhr sowie Oster- und Pfingstsonntag als Feiertag.

    Welche Zuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei?

    Zahlst du deinem Team einen Zuschlag für Arbeit nachts, sonntags oder an Feiertagen, bleibt er bis zu festen Prozentsätzen des Grundlohns lohnsteuerfrei. Das steht in § 3b des Einkommensteuergesetzes. Die Höchstsätze:

    • Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr: 25 Prozent
    • Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn sie vor 0 Uhr begonnen hat: 40 Prozent
    • Sonntagsarbeit: 50 Prozent
    • gesetzliche Feiertage und 31. Dezember ab 14 Uhr: 125 Prozent
    • 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai: 150 Prozent

    Der Grundlohn ist der laufende Stundenlohn, für die Steuerfreiheit höchstens 50 Euro. Wer 60 Euro pro Stunde verdient, bekommt den steuerfreien Zuschlag also nur auf 50 Euro berechnet. Begünstigt ist nur tatsächlich geleistete Arbeit. Der Nachtzuschlag kommt zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag hinzu. Sonntag, Feiertag und die 150-Prozent-Tage schließen sich dagegen gegenseitig aus: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der Feiertagssatz.

    Wann gilt der Nachtzuschlag von 40 Prozent?

    Nur wenn die Nachtarbeit vor Mitternacht beginnt. Dann steigt der steuerfreie Satz für die Stunden von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG). Von 4 bis 6 Uhr gelten wieder 25 Prozent.

    Beispiel Spätschicht an der Bar, Freitag 18 bis 2 Uhr, Grundlohn 15 Euro: Von 20 bis 24 Uhr sind 4 Stunden zu 25 Prozent steuerfrei, das sind 15 Euro. Von 0 bis 2 Uhr kommen 2 Stunden zu 40 Prozent dazu, also 12 Euro. Zusammen 27 Euro steuerfreier Zuschlag für die Schicht. Fängt jemand erst um 0:30 Uhr an, etwa zum Aufräumen nach einer Veranstaltung, bleibt es bei 25 Prozent.

    Zählt Sonntagsarbeit bis Montag 2 Uhr?

    Ja, und sogar bis 4 Uhr. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich die Arbeit von 0 bis 24 Uhr am Sonntag. Hat die Nachtarbeit aber vor 0 Uhr begonnen, zählt auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr am Montag noch als Sonntagsarbeit (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG). Dasselbe gilt für die Nacht nach einem Feiertag.

    Wer also sonntags von 18 bis 2 Uhr hinter dem Tresen steht, hat 8 Stunden Sonntagsarbeit. Für die zwei Stunden nach Mitternacht können 50 Prozent Sonntagszuschlag und 40 Prozent Nachtzuschlag steuerfrei sein, zusammen 90 Prozent des Grundlohns. Der Rechner oben zeigt das, wenn du Sonntag, 18:00 und 02:00 eingibst.

    Was gilt an Feiertagen, Heiligabend und Silvester?

    An gesetzlichen Feiertagen sind bis zu 125 Prozent steuerfrei. Welche Tage Feiertage sind, richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte, nicht nach dem Wohnort deiner Leute. Ostersonntag und Pfingstsonntag behandelt die Finanzverwaltung bundesweit als gesetzliche Feiertage (H 3b LStH), dort gelten also 125 statt 50 Prozent. Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, das Gesetz behandelt aber die Zeit ab 14 Uhr gesondert: Am 24. Dezember gelten dann 150 Prozent, am 31. Dezember 125 Prozent. Am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai sind es den ganzen Tag 150 Prozent.

    Beispiel Heiligabend, 12 bis 22 Uhr, Grundlohn 15 Euro: Die 2 Stunden vor 14 Uhr sind normale Arbeitszeit. Die 8 Stunden ab 14 Uhr können mit 150 Prozent steuerfrei bezuschlagt werden, das sind 180 Euro. Für 20 bis 22 Uhr kommt der Nachtzuschlag mit 7,50 Euro dazu.

    Was gilt in der Sozialversicherung?

    Steuerfreie Zuschläge sind in der Regel auch beitragsfrei, aber mit einer engeren Grenze: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gilt das nur, soweit der Grundlohn, auf den der Zuschlag berechnet wird, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Liegt der Stundenlohn zwischen 25 und 50 Euro, ist der Zuschlag zwar steuerfrei, auf den Teil über 25 Euro fallen aber Sozialversicherungsbeiträge an.

    Gilt das auch im Minijob?

    Ja, § 3b EStG unterscheidet nicht nach der Art der Beschäftigung. Für Minijobs ist vor allem die Sozialversicherung interessant: Zuschläge, die steuer- und beitragsfrei sind, sind kein Arbeitsentgelt (§ 1 SvEV) und zählen deshalb nicht zur Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat (§ 8 SGB IV). Beitragsfrei ist der Zuschlag aber nur, soweit er auf einen Grundlohn bis 25 Euro pro Stunde berechnet wird. Der Teil darüber zählt bei der Grenze mit, ebenso jeder Zuschlag über den steuerfreien Höchstsätzen. Bei Aushilfen, die oft am Wochenende und abends arbeiten, macht das schnell einen Unterschied. Lass dir das im Einzelfall von deinem Lohnbüro bestätigen.

    Muss ich als Arbeitgeber Zuschläge zahlen?

    § 3b EStG regelt nur, was steuerfrei bleibt, nicht, ob du zahlen musst. Ob und in welcher Höhe es Zuschläge gibt, steht im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Eine gesetzliche Pflicht gibt es nur für Nachtarbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz: Fehlt eine tarifliche Regelung, muss der Arbeitgeber für ihre Nachtstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG), also enger als die 20 bis 6 Uhr im Steuerrecht.

    Dieser Rechner zeigt die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b EStG und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

    Häufige Fragen

    Wie hoch ist der steuerfreie Nachtzuschlag?

    25 Prozent des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, sind es für die Stunden von 0 bis 4 Uhr 40 Prozent (§ 3b Abs. 1 und 3 EStG).

    Bekommen Sonntag und Nacht zusammen mehr?

    Ja. Der Nachtzuschlag kommt zu Sonntags- oder Feiertagszuschlag dazu. Wer sonntags um 22 Uhr arbeitet, kann 50 Prozent plus 25 Prozent steuerfrei bekommen. Sonntag und Feiertag zählen dagegen nicht doppelt, es gilt der höhere Satz.

    Ist der Zuschlag auch bei Urlaub oder Krankheit steuerfrei?

    Nein. § 3b EStG begünstigt nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Zuschläge, die in der Lohnfortzahlung weiterlaufen, sind steuerpflichtig.

    Was ist der Grundlohn?

    Der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, umgerechnet in einen Stundenlohn. Für die Steuerfreiheit zählt er höchstens mit 50 Euro pro Stunde, für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung höchstens mit 25 Euro.

    Welche Feiertage gelten?

    Die gesetzlichen Feiertage am Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 EStG). Arbeitet dein Team in Bayern, zählt zum Beispiel Fronleichnam, in Berlin nicht. Wähle im Rechner deshalb das Bundesland deines Betriebs. Ostersonntag und Pfingstsonntag behandelt die Finanzverwaltung bundesweit als gesetzliche Feiertage (H 3b LStH), auch wo das Landesrecht sie nicht nennt. Dort gelten also 125 statt 50 Prozent.

    Rechnet der Rechner meine Lohnabrechnung?

    Nein. Er zeigt, welcher Teil eines Zuschlags nach § 3b EStG steuerfrei und nach § 1 SvEV beitragsfrei sein kann. Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, regelt dein Arbeits- oder Tarifvertrag. Für die Abrechnung frag dein Lohnbüro oder deinen Steuerberater.

    Quellen

    Oster- und Pfingstsonntag als Feiertage: H 3b der Lohnsteuer-Hinweise (LStH) des Bundesfinanzministeriums. Gesetzestexte abgerufen am 22.10.2026. Feiertage nach Bundesland ohne regionale Sonderfälle wie das Augsburger Friedensfest; Fronleichnam gilt im Rechner in ganz Sachsen und Thüringen, Mariä Himmelfahrt in ganz Bayern. Zeitumstellung bleibt unberücksichtigt.